Nebenberuflicher Notarzt ist SV-pflichtig

Wenn ein Arzt regelmäßig nebenberuflich Rettungsdienste des Kreises übernimmt, führt er diese Tätigkeit in der Regel nicht in selbstständiger Tätigkeit aus, entschied das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht mit Urteil vom 18.9.2020 (Az. L 5 BA 51/18).
Geklagt hatte ein 45-jähriger Arzt, der hauptberuflich in einer eigenen Praxis tätig ist und nebenberuflich Rettungsdienst-Schichten übernimmt, berichtet Stb-Web.de.
Aufgrund des hohen Grades der Organisation in einem Krankenhaus hätten die dort tätigen Ärzte nach Auffassung des Gerichtes keinen eigenen unternehmerischen Einfluss und seien in die Betriebsstrukturen und Abläufe eingebunden. Zu den Notärzten gebe es bislang noch keine Entscheidung vom Bundessozialgericht, werden die Richter in Schleswig zitiert.
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