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Honorarärzte in Impfzentren: “Scheinselbständigkeit” droht

Dec 18, 2020
    KLINIKEN
    Posted by Staff

    Auch bei einer ärztlichen Tätigkeit für die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) oder öf­fentliche sowie freie Träger eines Corona-Impfzentrums ist die sog. “Scheinselb­ständigkeit” keineswegs ausgeschlossen.

    Das gelte auch für Honorartätigkeiten in Einrichtungen, die Corona-Abstriche durchführen, teilt der Bundesverband der Honorarärzte e.V. mit.

    “Wir raten daher allen Ärzten, dies bei der KV expli­zit zu erfragen und im Zweifelsfall ein Status­feststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu beantragen”, so der Verband.

    Impfzentren seien aktuell Einrichtungen mit fremder Organisationsstruktur, die dem Arzt keinen Spielraum für eine selbständige Tätig­keit lassen. Bisher gibt es dazu keine sozial­rechtliche Grundlage und die Rechtspre­chung im Bereich der Honorartätigkeiten von Ärzten ist seit dem Urteil des Bundessozial­gerichts vom Juni 2019 (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R) höchstrichterlich. U.a. wurde darin vom BSG festgestellt, dass der bundesweite Ärztemangel kein Grund dafür sein kann, dass sozialrechtliche Regelungen nicht gel­ten. Auch eine Pandemie setzt das Sozial­recht nicht außer Kraft.

    “Wenn man jetzt dringend Ärzte sucht, die auf Honorarbasis tätig werden sollen, dann benötigen diese dringend Rechtssicherheit.”

    Photo: Pixino / Bicanski /  Public Domain

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