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Für DRV spielt Krankenhaus-Entgeltgesetz nach wie vor keine Rolle

Aug 10, 2018
    KLINIKEN
    Posted by Staff

    Der Gesetzgeber erlaubte mit dem PsychEntgG in § 2 Abs. 1 KHEntgG zwar den Einsatz von Honorarärzten aus krankenhausentgeltrechtlicher Sicht. Für die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und ein Großteil der Sozialgerichte hat das bei der Beurteilung des sozialrechtlichen Status jedoch nach wie vor keine Relevanz.

    Wie Rechtsanwalt Dr. Christian Reuther in der Zeitschrift Medizinrecht ausführt, fordert die DRV im Rahmen von sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge für die eingesetzten Honorarärzte nach. Der Krankenhausträger werde als Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags belastet, während ein Rückgriff auf den Honorararzt zumeist nicht möglich se

    In dem konkreten Fall geht es um ein Urteil des LSG Nds.-Bremen vom 21.8.2017 (AZ.: L 2 R 248/17) zum Einsatz einer Assistenzärzin zwischen 2005 und 2007.

    Foto: Jörg Zägel / Bürogebäude der Deutschen Rentenversicherung, Hallesche Straße 1, Ecke Stresemannstraße (rechts), in Berlin-Kreuzberg. / Wikipedia / Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0 Unported

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